Beurlaubung - SBBZ-Wilhelm-Busch-Schule-Ulm

Neugier erhalten - Selbstvertrauen stärken

Zitat des Monats "Wilhelm Busch"
Frischer Schnee bedeckt die Felder, nur noch Stille, weit und breit.
und in einem Augenblick spüre ich die Ewigkeit.

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Beurlaubung

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Beurlaubung  vom Unterricht anlässlich von Gedenktagen oder Veranstaltungen von  Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften nach § 4 Abs. 2 Ziffer 2  Schulbesuchsverordnung im Schuljahr 2022/2023

Gemäß  Nummer V der Anlage zu § 4 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und  sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung) werden  Schülerinnen und Schüler der jüdischen Religionsgemeinschaft  am jüdischen Neujahrsfest zwei Tage, am Versöhnungsfest einen Tag, am Laubhüttenfest zwei Tage, am Beschlussfest zwei Tage, am Passahfest die  zwei ersten und zwei letzten Tage und am jüdischen Pfingstfest zwei Tage  beurlaubt. Im Schuljahr 2022/2023 handelt  es sich dabei um die folgenden Tage:
Passahfest (Pessach)
06. - 13. April 2023
Pfingstfest (Schawuot)26. Mai 2023
Jüdisches Neujahrfest (Rosch ha-Schana)
16. - 17. September 2023
Versöhnungsfest (Jom Kippur)
25. September 2023
Laubhüttenfest (Sukkot)
30. Sept. - 06. Okt. 2023
Beschlussfest (Schmini Azeret)07. Oktober 2023
Tora-Freudenfest (Simchat Tora)
08. Oktober 2023
Gemäß  Nummer VI. der o. g. Anlage zur Schulbesuchsverordnung werden  Schülerinnen und Schüler, die der islamischen Religion angehören, am  Fest des Fastenbrechens sowie am Opferfest (jeweils) einen Tag  beurlaubt.
Fastenbrechen / Ramadan21. März - 21. April 2023
Opferfest28. Juni - 02. Juli 2023
Auf  Grund unterschiedlicher Berechnungsgrundlagen können die Festtage um einen Tag variieren. Es kann deshalb auch Anträgen auf Beurlaubung an einem um einen Tag abweichenden Tag stattgegeben werden.

Dem  Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht, der von dem bzw. der Erziehungsberechtigten oder bei volljährigen Schülerinnen und Schülern  von diesen selbst zu stellen ist, muss - soweit die Zugehörigkeit zu der  jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft  nicht auf andere Weise nachgewiesen ist - eine schriftliche Bestätigung  beigefügt sein.
             
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Zuständig  für die Beurlaubung ist nach § 4 Abs. 5 Schulbesuchsverordnung die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer.

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