Beurlaubung
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Beurlaubung vom Unterricht anlässlich von Gedenktagen oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften nach § 4 Abs. 2 Ziffer 2 Schulbesuchsverordnung im Schuljahr 2022/2023
Gemäß Nummer V der Anlage zu § 4 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung) werden Schülerinnen und Schüler der jüdischen Religionsgemeinschaft am jüdischen Neujahrsfest zwei Tage, am Versöhnungsfest einen Tag, am Laubhüttenfest zwei Tage, am Beschlussfest zwei Tage, am Passahfest die zwei ersten und zwei letzten Tage und am jüdischen Pfingstfest zwei Tage beurlaubt. Im Schuljahr 2022/2023 handelt es sich dabei um die folgenden Tage:
Passahfest (Pessach) | 06. - 13. April 2023 |
Pfingstfest (Schawuot) | 26. Mai 2023 |
Jüdisches Neujahrfest (Rosch ha-Schana) | 16. - 17. September 2023 |
Versöhnungsfest (Jom Kippur) | 25. September 2023 |
Laubhüttenfest (Sukkot) | 30. Sept. - 06. Okt. 2023 |
Beschlussfest (Schmini Azeret) | 07. Oktober 2023 |
Tora-Freudenfest (Simchat Tora) | 08. Oktober 2023 |
Gemäß Nummer VI. der o. g. Anlage zur Schulbesuchsverordnung werden Schülerinnen und Schüler, die der islamischen Religion angehören, am Fest des Fastenbrechens sowie am Opferfest (jeweils) einen Tag beurlaubt. | |
Fastenbrechen / Ramadan | 21. März - 21. April 2023 |
Opferfest | 28. Juni - 02. Juli 2023 |
Auf Grund unterschiedlicher Berechnungsgrundlagen können die Festtage um einen Tag variieren. Es kann deshalb auch Anträgen auf Beurlaubung an einem um einen Tag abweichenden Tag stattgegeben werden. Dem Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht, der von dem bzw. der Erziehungsberechtigten oder bei volljährigen Schülerinnen und Schülern von diesen selbst zu stellen ist, muss - soweit die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht auf andere Weise nachgewiesen ist - eine schriftliche Bestätigung beigefügt sein. Zuständig für die Beurlaubung ist nach § 4 Abs. 5 Schulbesuchsverordnung die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer. |